PRIVATE Office Typ 3er
Geschäftsbedingungen und Konditionen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Private Office, Fix Desk, Flex Desk und Coworking Spaces
I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Bedingungen“) gelten für alle Verträge zwischen Einstein@Work und dem jeweiligen Kunden („Kunde“), (beide jeweils einzeln als „Partei“ sowie gemeinsam auch als „Parteien“ bezeichnet) über die von Einstein@Work unter den Bezeichnungen „Private Office“, „Fix Desk“, „Flex Desk“ oder „Coworking Spaces“ (zusammen nachfolgend „Office Spaces“) angebotenen Leistungen. Ein Vertragsabschluss zwischen Einstein@Work und Kunde kommt durch die beiderseitige Unterzeichnung eines Servicevertrags bzw. durch die Online Buchung im Buchungsportal von Einstein@Work zustande, welcher insbesondere Inhalt und Umfang der durch Einstein@Work zu erbringenden Leistungen regelt (der „Servicevertrag“).
2. „Kunden“ können ausschließlich Unternehmer bzw. Mitarbeiter von Unternehmer sein. Ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (vgl. § 14 BGB).
3. Der Servicevertrag ist wirtschaftlich vergleichbar mit einem Vertrag über die Unterkunft in einem Hotel. Sämtliche Räume bleiben unter der Kontrolle von Einstein@Work. Dem offenen Konzept von Einstein@Work folgend, werden nur solche Räume dem Kunden zur exklusiven Nutzung überlassen, zu denen die Parteien dies explizit vereinbaren, alle andere Flächen sind auch für Dritte, wie weitere Kunden und Mitarbeiter von Einstein@Work, zugänglich.
II. Vertragsgegenstand
1. Einstein@Work räumt dem Kunden nach Maßgabe des jeweils abgeschlossenen Servicevertrags die Möglichkeit ein, die Office Spaces (hierunter fallen auch einzelne Coworking Desks) und Einrichtungsgegenstände zur ausschließlichen Nutzung als Büro gegen Entgelt („Servicegrundgebühr“) zu nutzen. Daneben bietet Einstein@Work dem Kunden zusätzliche Leistungen gegen Entgelt („Servicekosten“) an.
2. Einstein@Work verpflichtet sich, dem Kunden Office Spaces in dem vertraglich vereinbarten Umfang an dem vereinbarten Standort bereitzustellen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist Einstein@Work berechtigt, dem Kunden nach billigem Ermessen unter Beachtung der berechtigten Interessen des Kunden und unter Wahrung einer angemessenen Ankündigungsfrist alternative Office Spaces in vergleichbarer Größe und Qualität am betreffenden Standort zuzuweisen. Soweit der Kunde kein Paket mit fest zugewiesenen Office Spaces oder Arbeitsplätzen, sondern mit flexiblen Arbeitsplätzen bucht (Coworking Pass), hängt die Zurverfügungstellung durch Einstein@Work von der Verfügbarkeit am betreffenden Standort ab.
3. Die vom Kunden zu zahlende Servicegrundgebühr umfasst neben der Vergütung für die Nutzung der vereinbarten Office Spaces und der jeweiligen Allgemeinflächen, einschließlich der gesamten, dafür anfallenden Nebenkosten (verbrauchsabhängig und verbrauchsunabhängig), ebenso die Vergütung für die übrigen, nach dem jeweiligen Servicevertrag in der Servicegrundgebühr enthaltenen Dienstleistungen. Insofern sind etwaige Abweichungen zwischen angegebener und tatsächlicher Größe der Office Spaces und/oder der Allgemeinflächen gänzlich irrelevant und haben keinen Einfluss auf die Höhe der Servicegrundgebühr.
4. Soweit der Standort über eine Klimatisierung oder Belüftung verfügt, bemüht sich Einstein@Work im Rahmen des Möglichen (etwa durch entsprechende Vereinbarungen mit Vermietern), dass die Office Spaces klimatisiert oder belüftet sind. Eine Klimatisierung oder Belüftung der Office Spaces ist jedoch von Einstein@Work vertraglich nicht geschuldet. Trotz der Bemühungen von Einstein@Work kann es im Sommer zu Aufheizungen der Office Spaces kommen, auch über eine Raumtemperatur von 26°C hinaus. Eine solche Aufheizung stellt keinen Mangel der Office Spaces dar. Eine bestimmte Raumtemperatur ist von Einstein@Work nicht geschuldet. Insbesondere schuldet Einstein@Work im Hinblick auf die Office Spaces, die Allgemeinflächen sowie die Standorte nicht die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung, der Arbeitsstättenrichtlinie oder anderer arbeitsrechtlicher oder den Geschäftsbetrieb des Kunden sonst betreffender Vorgaben. Einstein@Work ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Prüfungen bestimmter elektrischer Anlagen durchzuführen (z.B. DGUV3 Prüfung von Stromanschlüssen).
5. Konkurrenzschutz wird nicht gewährt.
6. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung der Office Spaces durch den Kunden an Dritte ist nicht gestattet, es sei denn Einstein@Work stimmt einer solchen explizit schriftlich zu.
III. Zahlungen
1. Soweit nichts Abweichendes mit dem Kunden vereinbart ist, ist die Servicegebühr spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus für diesen Monat zu entrichten.
2. Kosten für zusätzliche Services werden von Einstein@Work jeweils monatlich nachträglich abgerechnet. Soweit nicht Preise für Services mit dem Kunden im Einzelnen verhandelt sind, findet die jeweils gültige Servicepreisliste Anwendung. Die Servicekosten sind innerhalb von zehn Kalendertagen nach Erhalt der betreffenden Rechnung zur Zahlung fällig.
IV. Übergabe von exklusiv genutzten Office Spaces
Bei der Übergabe von exklusiv durch den Kunden genutzten Private Offices an den Kunden werden die Parteien ein Übergabeprotokoll erstellen. In das Übergabeprotokoll sind etwaige Schäden und Mängel der Office Spaces und des Inventars aufzunehmen, wobei es anschließend von beiden Parteien zu unterzeichnen und mit dem Datum der Übergabe zu versehen ist. Sofern im Übergabeprotokoll nichts Gegenteiliges vermerkt ist, erkennt der Kunde die Private Offices als vertragsgemäß, bezugsfertig, unbeschädigt und für seine Zwecke ohne Einschränkung geeignet an, es sei denn, es handelt sich um verdeckte Mängel.
V. Ausschluss der Garantiehaftung für anfängliche Sachmängel
Die verschuldensunabhängige Haftung von Einstein@Work für anfängliche Sachmängel gemäß § 536 a BGB wird ausgeschlossen. Eine Haftung von Einstein@Work für anfängliche Rechtsmängel bleibt unberührt.
VI. Verschuldensabhängige Haftung von Einstein@Work
Einstein@Work haftet
1. nach den gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, bei der Übernahme von Garantien, der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
2. dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (wobei der Begriff der wesentlichen Vertragspflicht abstrakt eine solche Pflicht bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf), wobei die Haftung bei Vermögens- und Sachschäden auf die Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt ist.
Eine weitergehende verschuldensabhängige Haftung von Einstein@Work ist ausgeschlossen.
VII. Benutzung der Office Spaces und des Inventars und Verhaltenspflichten des Kunden
1. Der Kunde darf die Office Spaces nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck benutzen. Die Nutzung der Office Spaces oder Allgemeinflächen durch den Kunden, seine Mitarbeiter oder Dritte, denen der Kunde Zutritt gewährt, für private Zwecke, insbesondere private Feierlichkeiten, ist untersagt.
2. Der Kunde hat die Office Spaces und das Inventar pfleglich zu behandeln. Etwaige Beschädigungen hat der Kunde Einstein@Work unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde haftet für alle über die vertragsgemäße Abnutzung hinausgehende Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen und Dritte, die auf Veranlassung des Kunden Offices Spaces oder Inventar nutzen, verursacht werden.
3. Der Kunde hat alle Handlungen zu unterlassen, die dem Standort oder dem Inventar abträglich sein oder dem Ruf von Einstein@Work schaden könnten. Der Kunde hat auf ein ansprechendes Erscheinungsbild seiner Office Spaces zu achten.
4. Der Kunde darf keine eigenen Kaffeemaschinen, Öfen, Mikrowellen,
Kocher oder ähnliche elektrische Geräte in den ihm überlassenen Office Spaces anschließen. Der Kunde hat kein Recht, bauliche Veränderungen durchzuführen.
5. Sämtliche vom Kunden in den Geschäftsräumen benutzten elektrischen Geräte sowie dazugehörige Teile (auch Kabel-/Steckverbindungen) müssen zur Vermeidung etwaiger Schäden den gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen für die Energieverteilung an Büroarbeitsplätzen entsprechen.
6. Der Kunde ist für die von ihm in die Office Spaces mitgebrachten Gegenstände, Unterlagen und Daten verantwortlich. Dies gilt sowohl für abschließbare und nicht abschließbare Office Spaces, als auch für Allgemeinflächen. Im eigenen Interesse hat der Kunde mitgebrachte Gegengestände, insbesondere Wertsachen, sowie Unterlagen und Daten vor unbefugtem Zugriff durch Dritte zu schützen. Einstein@Work haftet insoweit nicht für Verlust, Diebstahl und Beschädigung dieser Gegenstände, Unterlagen oder Daten, soweit dies nicht auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten eines gesetzlichen Vertreters, eines leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von Einstein@Work zurückzuführen ist. Vom Kunden mitgebrachte Gegenstände sind nicht über Einstein@Work versichert. Der Kunde wird ggf. selbst für eine entsprechende Versicherung sorgen, um Risiken hinsichtlich der Beschädigung der Gegenstände oder Betriebsunterbrechung abzusichern.
7. Der Kunde darf keine verderblichen, schädlichen oder gefährlichen Materialien in die Office Spaces mitbringen oder dort anliefern lassen. Gleiches gilt für die Anlieferung von Gegenständen, die über 5 kg wiegen, ein Längenmaß von über 45 cm, bzw. ein Raummaß von über 30,5 cm haben.
VIII. Internetnutzung
1. Falls Einstein@Work dem Kunden einen Zugang zum Internet bereitstellt, ist der Kunde für Handlungen im Rahmen der Internetnutzung allein verantwortlich. Er unterliegt bei der Abfrage, Speicherung, Übermittlung, Verbreitung und Darstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen, insbesondere strafrechtlichen und urheberrechtlichen Beschränkungen. Der Kunde wird dafür sorgen, dass er und sämtliche Personen, die auf seine Veranlassung hin den von Einstein@Work zur Verfügung gestellten Zugang zum Internet nutzen, hierüber informiert werden, die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere das rechtswidrige Kopieren, Verbreiten oder Herunterladen von urheberrechtlich geschütztem Material oder strafrechtlich relevanten Inhalten zu unterlassen. Einstein@Work ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt und verpflichtet, Zugänge zu sperren und / oder Informationen zu entfernen. Der Kunde verpflichtet sich, Einstein@Work freizustellen von allen direkten und indirekten Schäden. Der Kunde verpflichtet sich, Einstein@Work erforderliche, angemessene und nachgewiesen externen Aufwendungen und Kosten, die Einstein@Work im Zusammenhang mit einer Verletzung von a) Rechten Dritter oder b) gesetzlicher Vorgaben durch die Nutzung des Zugangs zum Internet durch den Kunden oder seine Mitarbeiter entstehen, zu ersetzen.
2. Der von Einstein@Work zur Verfügung gestellte Zugang zum Internet wird von einem externen Provider betrieben. Einstein@Work hat daher auf zeitliche Verfügbarkeit und verfügbare Bandbreite keinen Einfluss. Dem Kunden ist bewusst, dass es aufgrund von Wartungen oder technischen Schwierigkeiten zu zeitweiser Nichtverfügbarkeit und verminderter Bandbreite kommen kann.
3. Einstein@Work wird in seinem hauseigenen Netz im jährlichen Mittel eine Verfügbarkeit von 97% bereitstellen. Von der Berechnung der Verfügbarkeit ausgenommen sind Störungen, die ihre Ursache nicht in dem Netz von Einstein@Work und seiner Schnittstellen zu Netzen Dritter haben (z.B. höhere Gewalt, Ausfall Kommunikationsnetze Dritter, etc.) und auch nicht anderweitig von Einstein@Work zu vertreten sind.
4. Der Kunde wird vor dem Hintergrund von Ziff. 2. und 3. dafür sorgen, dass er für den Fall temporärer Nichtverfügbarkeit oder nicht ausreichender Bandbreite eine Back-Up-Lösung bereithält (z.B. Zugang zu einem mobilen Netz, regelmäßige Datenspeicherung), damit Schäden beim Kunden durch die temporäre Nichtverfügbarkeit oder nicht ausreichende Bandbreite verhindert werden.
5. Dem Kunden ist bewusst, dass die insgesamt zur Verfügung stehende Bandbreite begrenzt ist. Dem Kunden ist jede Handlung untersagt, die den Betrieb oder die Nutzung des Internetzugangs durch ihn oder andere Kunden beeinträchtigen könnte. Um allen Kunden ein ordnungsgemäßes Arbeiten zu ermöglichen, wird der Kunde den von Einstein@Work zur Verfügung gestellten Zugang zum Internet nur für geschäftliche Zwecke nutzen. Das Streamen, der Download oder der Upload von Musik, Filmen, Live-Streams etc. ist zu unterlassen. Sollte die geschäftliche Tätigkeit des Kunden ein solches Streamen, den Download oder Upload solcher Daten notwendig machen, ist der Kunde verpflichtet, vorher mit Einstein@Work eine Lösung abzustimmen (z.B. das Buchen einer für den Kunden reservierten Bandbreite), die den anderen Kunden ein ordnungsgemäßes Arbeiten mit dem Internetzugang ermöglicht.
IX. Benutzung der Office Spaces oder des Inventars durch Dritte
1. Der Kunde ist zur ganzen oder teilweisen Überlassung oder Gebrauchsgewährung der Office Spaces oder des Inventars an Dritte nicht berechtigt.
2. Der Kunde haftet für Schäden, die durch auf Veranlassung des Kunden in die Office Spaces gelangte Dritte verursacht wurden.
3. Der Kunde hat die überlassenen Office Spaces vor Zugriff durch Dritte sowie ihm überlassene Schlüssel, Zugangskarten vor Verlust und Diebstahl zu schützen. Zutrittskarten und Schlüssel dürfen Dritten nicht übergeben oder zugänglich gemacht werden, wenn dies nicht vorher mit Einstein@Work vereinbart ist.
X. Betreten der Office Spaces durch Einstein@Work
Einstein@Work ist berechtigt, auch etwaige dem Kunden zur exklusiven Nutzung überlassene Flächen während der üblichen Geschäftszeiten, bei Gefahr im Verzug zu jeder Tages- und Nachtzeit, zu betreten. Einstein@Work nimmt dabei auf den Geschäftsbetrieb des Kunden größtmögliche Rücksicht und wird in aller Regel den Kunden rechtzeitig vorher hierüber informieren.
XI. Bauliche Veränderungen, Renovierungsmaßnahmen
Einstein@Work ist berechtigt, Bau- und Renovierungsmaßnahmen durchzuführen, die zur Erhaltung oder zur Verbesserung der überlassenen Office Spaces und der gemeinschaftlich genutzten Flächen (Allgemeinflächen) sowohl im Innen- als auch im Außenbereich angemessen sind. Einstein@Work wird sicherstellen, dass derartige Maßnahmen mit dem Kunden einvernehmlich abgestimmt und nicht zur Unzeit erfolgen werden.
XII. Hausordnung
Die Hausordnung regelt weitere Verhaltenspflichten des Kunden und ist Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags. Der Kunde hat seine Einzelnutzer und die mitgebrachten Gäste auf die Einhaltung der Hausordnung zu verpflichten und steht für deren Nichtbeachtung ein.
XIII. Kündigung, Schadensersatz bei außerordentlicher Kündigung durch Einstein@Work
1. Sofern der Vertrag für eine bestimmte Laufzeit („Festlaufzeit“) abgeschlossen wird, ist während der Festlaufzeit die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Bei Vereinbarung einer unbestimmten Laufzeit, ist der Vertrag von beiden Parteien mit der jeweiligen im Tarif festgelegten Kündigungsfrist kündbar.
2. Sowohl bei Vereinbarung einer Festlaufzeit als auch bei einer unbestimmten Laufzeit, bleiben beide Parteien berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für Einstein@Work liegt insbesondere vor, wenn der Kunde
a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Servicegrundgebühr oder eines nicht unerheblichen Teils dieser in Verzug ist;
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Servicegrundgebühr in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Servicegrundgebühr für zwei Termine erreicht;
c) wiederholt in Verzug mit der Zahlung anderer Servicekosten kommt und trotz Abmahnung und Setzen einer angemessenen Frist die Zahlung nicht unverzüglich nachholt;
d) der Kunde die Rechte von Einstein@Work dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Office Spaces oder das Inventar durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder unbefugt einem Dritten überlässt;
3. Kündigt Einstein@Work den Vertrag außerordentlich wegen einer Pflichtverletzung des Kunden, hat der Kunde Einstein@Work hierdurch entstehende Schäden zu ersetzen, es sei denn, der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Der Kunde haftet insoweit insbesondere für den Schaden, den Einstein@Work dadurch erleidet, dass die Office Spaces nach dem Auszug des Kunden leer stehen und nicht oder nur unterhalb der mit dem Kunden vereinbarten Servicegebühren überlassen werden können.
4. Jede Kündigung des Vertrags bedarf entweder der Schriftform, wobei eine Kündigung per unterschriebenem Fax oder durch Übersendung eines unterschriebenen eingescannten Dokuments per E-Mail ausreichend ist oder ist direkt über das Online Portal von Einstein@Work zu kündigen.
XIV. Beendigung des Vertrags
1. Der Kunde ist verpflichtet, nach Beendigung des Vertrags die genutzten Office Spaces und das Inventar in mangelfreiem und gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben. Sämtliche von ihm eingebrachte Gegenstände sind zu entfernen und der bei Übergabe der
Office Spaces bestehende Zustand ist wiederherzustellen. Sichtbare Gebrauchsspuren und Beschädigungen an Böden, Bodenbelägen, Wänden oder Inventar wird Einstein@Work auf Kosten des Kunden zzgl. einer Handlingspauschale beseitigen. Es wird davon ausgegangen, dass eine Handlingspauschale von 15% der für die Beseitigung entstehenden Kosten angemessen ist, wenn der Kunde nicht darlegt und nachweist, dass die tatsächlichen Kosten niedriger waren. Der Kunde hat die entsprechenden Kosten innerhalb von sieben Tagen nach Übersendung der Rechnung durch Einstein@Work zu zahlen.
2. Beim Auszug muss der Kunde sämtliche ihm überlassene und auch selbst gefertigte Zutrittskarten zurückgeben. Andernfalls ist Einstein@Work berechtigt, auf Kosten des Kunden neue Schlösser und Sicherungsanlagen einbauen zu lassen.
3. Einstein@Work kann zurückgelassene Gegenstände auf Kosten des Kunden einlagern, wenn sie trotz Aufforderung nicht entfernt werden. Nach 14 Tagen ist Einstein@Work befugt, die Gegenstände auf Kosten des Kunden zu entsorgen.
XIV. Vorsteuerabzug
1. Nach § 9 Abs. 2 UStG wird auf eine etwaige Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a) UStG verzichtet (Umsatzsteueroption). Der Kunde verpflichtet sich, die Office Spaces ausschließlich für Umsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug bei ihm nicht ausschließen. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, Einstein@Work stets auf jederzeitige Anforderung unverzüglich diejenigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es Einstein@Work ermöglichen, ihren Nachweispflichten gemäß § 9 Abs. 2 UStG über die Vorsteuerabzugsberechtigung des Kunden gegenüber den Finanzbehörden nachzukommen. Einstein@Work kann insbesondere vom Kunden die Vorlage derjenigen Unterlagen und/oder Erklärungen verlangen, die die zuständigen Finanzbehörden verlangen. Der Kunde versichert, dass er während der Dauer des Vertragsverhältnisses Einstein@Work unverzüglich anzeigen wird, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, die ihn zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen. Sollten sich bei dem Kunden oder im Fall der Nutzungsüberlassung (vgl. II.5) an einen Subkunden bei diesem darüber hinaus Umstände ergeben oder im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung von den Finanzbehörden angenommen werden, die die Zulässigkeit der Umsatzsteueroption von Einstein@Work betreffen, ist der Kunde verpflichtet, Einstein@Work auch hierüber unverzüglich zu informieren. Im Falle der Nutzungsüberlassung ist der Kunde verpflichtet, seinerseits für die Nutzungsüberlassung zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren, soweit es sich nicht um eine Nutzungsüberlassung an eine umsatzsteuerliche Organgesellschaft handelt, und im Übrigen die in dieser Klausel vorgesehenen Verpflichtungen im Nutzungsüberlassungsvertrag dem Subkunden dergestalt aufzuerlegen, dass Einstein@Work auch aus der Vereinbarung des Kunden mit dem Subkunden unmittelbar Rechte gegen den Subkunden herleiten kann (echter Vertrag zugunsten Dritter). Der Kunde steht Einstein@Work dafür ein, dass der Subkunde diese Verpflichtungen einhält.
2. Soweit und solange die Finanzbehörden bezüglich des Begriffs der „ausschließlichen“ Verwendung für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, eine unschädliche Bagatellgrenze anwenden, ist durch diese Bagatellgrenze zugleich der Ausschließlichkeitsbegriff in den vorstehenden Bestimmungen begrenzt (siehe hierzu Abschn. 9.2 Abs. 3 S. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).
Sollte der Kunde und/oder im Nutzungsüberlassungsfall der Subkunde gegen die Verpflichtung aus dieser Klausel verstoßen, hat der Kunde Einstein@Work alle durch den Wegfall der Option zur Umsatzsteuerpflicht des Servicevertrages entstehenden Schäden, insbesondere die Nichtabzugsfähigkeit von Vorsteuer bei Einstein@Work oder Schadensersatzverpflichtungen von Einstein@Work gegenüber seinen Vertragspartnern, zu ersetzen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass diese Schäden höher als ein Jahresentgelt unter dem Servicevertrag liegen können. Soweit sich innerhalb des Berichtigungszeitraums gem.§ 15a UStG für Einstein@Work die Möglichkeit der Umsatzsteueroption wieder ergibt, wird Einstein@Work dem Kunden einen bereits ausgeglichenen Schaden aufgrund der Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuer oder sonstiger Schäden wieder erstatten, wenn und soweit er wieder anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ansprüche von Einstein@Work gegen den Kunden aus dieser Klausel verjähren mit Ablauf von sechs (6) Jahren nach Beendigung des Servicevertrages. Sollte der Kunde bzw. der Subkunde seiner Informationspflicht aus dieser Klausel nicht genügen, verlängert sich die Verjährungsfrist wegen aller Ansprüche, die auf Umständen beruhen, über die Einstein@Work pflichtwidrig vom Kunden bzw. Subkunden nicht informiert worden ist, auf zehn (10) Jahre. Ungeachtet der vorgenannten Verjährungsfristen verjähren Ansprüche von Einstein@Work gegen den Kunden aus dieser Klausel jedoch nicht vor Ablauf von sechs (6) Monaten nach Eintritt der Festsetzungsverjährung des betreffenden Verwaltungsaktes.
XV. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Minderung
1. Gegenüber Zahlungsansprüchen von Einstein@Work kann der Kunde nur aufrechnen, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Kunden unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Eine Aufrechnung mit der geleisteten Sicherheitsleistung während der Dauer des Servicevertrages ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden.
2. Der Kunde ist zu einer Minderung der laufenden Servicezahlungen nur berechtigt, wenn die Minderung dem Grunde und der Höhe nach unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3. Das Recht des Kunden, etwaige Ansprüche auf Rückzahlung minderungsbedingt überzahlter Service- oder Servicegrundgebühren oder sonstige Ansprüche gegen Einstein@Work gesondert geltend zu machen, wird durch vorstehende Regelungen nicht berührt.
XVI. Datenschutz
1. Der Kunde verpflichtet sich, die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz einzuhalten, insbesondere innerhalb der angemieteten Geschäftsräume die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten.
2. Einstein@Work stellt zu Transparenzzwecken Datenschutzhinweise zur Verfügung, welche über die Verarbeitung personenbezogener Daten am Standort informieren. Diese Datenschutzhinweise sind als Anlage diesen Bedingungen beigefügt.
XVII. Schlussbestimmungen
1. Ist der Kunde Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag Kempten.. Es gilt deutsches Recht.
2. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Aufhebung des Vertrages müssen schriftlich vereinbart werden. Das Gleiche gilt für Zusagen, Zustimmungen, Verzichte sowie Vergleiche aller Art. Das Schriftformerfordernis kann mündlich nicht abbedungen werden. Diese Regelung gilt nicht, soweit der Kunde nach Vertragsschluss weitere Serviceleistungen hinzubestellt. Diese werden – eine entsprechende Einigung zwischen den Parteien vorausgesetzt – insbesondere ohne Auftragsbestätigung Vertragsbestandteil.
3. Einstein@Work behält es sich vor, diese Bedingungen zu ändern, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist. Dies ist der Fall bei weniger gewichtigen Bestimmungen dieser Bedingungen, sofern diese Änderung nicht zu einer Umgestaltung des Vertragsgefüges insgesamt führt. Zu den gewichtigen Bestimmungen gehören insbesondere Regelungen, die die Art und den Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen, die Laufzeit und die Kündigung des Vertrages betreffen. Der Kunde wird über die Änderung rechtzeitig benachrichtigt.
4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Ergebnis gleichwertige oder – soweit dies nicht möglich ist – annähernd gleichwertige Regelung zu ersetzen.
Gültig ab: 01.08.2024
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